bt-Immobilien-Kolumne
Mietzahlungen außerhalb der terminlichen Norm
In jedem standardisierten Mietvertrag steht, dass die Mietzahlung innerhalb der ersten drei Kalenderwerktage an den Vermieter zu entrichten ist. Dies bedeutet nicht wie früher, dass der Betrag an den ersten drei Werktagen des Monats auf dem Konto des Vermieters sein muss, sondern nach neuerer Rechtsprechung erst innerhalb der ersten drei Kalenderwerktage auf den Weg zu bringen ist, wobei der Samstag als Werktag anzusehen ist.
Trotzdem rate ich den Dauerauftrag auf den Ersten des Monats zu datieren, denn wiederholt unpünktliche Zahlungsweise gefährdet das Mietverhältnis als Ganzes. Wenn die Miete regelmäßig oder unregelmäßig zu spät kommt, hätte der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Einige Mieter haben aber damit ein Problem spätestens zur vorgenormten Zeit die Miete zu überweisen, denn sie bekommen ihren Lohn erst zum 10. des Monats oder sogar noch später.
Wenn der Vermieter dafür Verständnis zeigt und das Zahlungsziel zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Monat zugesteht, so ist es nach einem Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts in Hamburg von 2023 dringend anzuraten, diesen geänderten Zeitpunkt der Überweisung auch im Mietvertrag schriftlich zu fixieren. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus: bei Änderung der Zahlungsmodalitäten handelt es sich um eine wesentliche Vertragsbedingung, die daher formbedürftig sei. Dabei ist es unerheblich, ob die Verschiebung nur geringfügig ist, denn jeder Vermieter hat ein schützenswertes Interesse an der sicheren Kenntnis, wann die Miete und die Nebenkostenvorauszahlungen zu entrichten sind.
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Zum Autor
Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.
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