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bt-Immobilien-Kolumne
Die Wohnungs-Schlüssel im Mietverhältnis
Zunächst einmal hat ein Mieter einen Anspruch auf Übergabe so vieler Schlüssel, wie es Bewohner in der Mieteinheit gibt.
Zieht nur ein Mieter ein, das nennt man Singlehaushalt, kann der Mieter je zwei Haus- und zwei Wohnungsschlüssel verlangen, da ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, einer Person seines Vertrauens bei längerer Abwesenheit von der Wohnung einen Schlüssel zu überlassen. Hat der Vermieter nicht genügend Schlüssel zur Hand, muss er auf eigene Kosten die fehlenden Schlüssel anfertigen lassen.
Hat ein Mieter einen Anspruch auf weitere Schlüssel? Ja, diesen Anspruch hat er, jedoch sind die Kosten hierfür vom Mieter zu bezahlen. Der Mieter kann die Schlüssel auch an Dritte weitergeben, z.B. der Putzhilfe, dem Pflegepersonal, der Tagesmutter, dem Post- oder Paketdienst usw. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wem der Mieter Schlüssel überlässt, er hat kein Mitspracherecht. Die Kosten für die zusätzliche Anfertigung von Schlüsseln hat der Mieter zu bezahlen.
Wenn sich der Vermieter weigert zusätzliche Schlüssel herauszugeben?
Dann kann der Mieter aufgrund § 535 BGB Klage auf Herausgabe der Zusatzschlüssel erheben. Außerdem kann er die Miete zu mindern. In einem vom Gericht entschiedenen Fall verlangten die Mieter einen weiteren Garagenschlüssel. Der Vermieter weigerte sich. Das Gericht hielt eine Minderungsquote von 5 % für angemessen. Alle Aussagen dieses Artikels sind mit entsprechenden Gerichtsurteilen belegt.
Was ist zu tun, wenn der Mieter in Urlaub fährt oder für längere Zeit abwesend von der Wohnung ist oder z.B. ins Krankenhaus muss? Auch hier trifft den Mieter eine Obhutspflicht, was bedeutet, dass er während seiner Abwesenheit alles zumutbare unternehmen muss bzw. zu unterlassen hat, kein Schaden entsteht. Im Klartext bedeutet dies, er hat jemanden zu beauftragen, der sich um die Wohnung kümmert. Als Personen kommen entsprechend der Verantwortung nur vertrauenswürdige Menschen infrage, die darauf achten, dass die Kontrollpflicht des Mieters erfüllt wird, wie z.B. gute Bekannte, Verwandte, der Hausmeister usw. Außerdem ist es unabdingbar bei längerer Abwesenheit den Vermieter, den Hausverwalter oder/ und Nachbarn zu informieren, um die Beteiligten wissen zu lassen, wer im Notfall die Schlüsselgewalt über die Wohnung hat, damit sofort oder unmittelbar gehandelt werden kann.
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Zum Autor
Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.
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