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bt-Immobilien-Kolumne
Konfliktfreier Auszug aus der Mietwohnung
Der Auszug aus der Mietwohnung steht bevor, die Rückgabe der Wohnung ist zu organisieren. Was hat der Mieter zu tun, damit er seinen Obliegenheiten aus dem Mietvertrag nachkommt?
Vermieter und Mieter wissen nie so genau, was Recht und Gesetz ist, weil sie in der Regel darüber keine oder nur wenige juristische Kenntnisse haben.
Ich will Sie nun mit einem Zitat meines Mietrechtsprofessors bekanntmachen, der mich über viele Jahre bei der Gestaltung meiner Mietverträge begleitet. Er hat gesagt: Herr Gloßner, in Deutschland gibt es die Vertragsfreiheit, machen Sie etwas daraus. Wenn das so einfach wäre, schließlich gibt es nur wenig Spielraum, weil alles durch Gesetze und u.a. die Rechtssprechung unseres Bundesgerichtshofes definiert und interpretiert wird.
Was er meint ist:
finden Sie Wege, wie sie mit ihrem Vermieter die Rückgabe konfliktfrei organisieren.
Zum Streit kommt es beim Punkt renovieren, also das Streichen der Wände und Decken in der Wohnung. Denn wer weiß schon, ob und was er streichen muss oder nicht.
Zunächst hilft ein Blick in den Mietvertrag. Hier können die §§ über die Schönheitsreparaturen und die Beendigung des Mietverhältnisses Aufschluss geben. Aber oje? Versteht man das, was dort geschrieben steht, und ist das, was man z.B. vor 5 Jahren mietvertraglich vereinbart hat, überhaupt noch gültig?
Bei der ständig sich wechselnden Rechtssprechung sei ein kritischer Blick erlaubt, denn es gibt hier Aufklärungsbedarf ohne Ende.
Ich halte fest:
der Mietvertrag gibt i.d. Regel keine rechtssichere Auskunft darüber, wie und wann und ob ich überhaupt meine Wohnung renovieren bzw. zu streichen habe. Und jetzt kommt mein Tipp aus der Erfahrung eines alten Hasen, der tausende von Wohnungen bei der Übergabe begleitet hat: Hinterlassen Sie bei der Wohnungsübergabe eine gute „Duftnote“.
Was aber soll das nun wieder heißen?
Ganz einfach, frei nach Friedrich Schiller:
Konzentrieren Sie sich auf das Wesentliche. Renovieren Sie das, was Sie an Schäden und Abnutzung während der Mietzeit verursacht haben.
Sind Wände nicht mehr taufrisch wie beim Einzug, so streichen Sie die Wand und Decke oder das ganze Zimmer/ die Wohnung am besten mit der gleichen Farbe wie vorher vorhanden. All das muss nicht gestrichen werden, wenn es bei Einzug nicht gestrichen war. Auch haben Sie den Verbrauch am Teppich- oder Parkettboden nicht zu entschädigen. Sollten Sie unrenoviert eingezogen sein? Dann brau-chen Sie überhaupt nichts zu renovieren, sondern nur die von Ihnen verursachten Schäden zu beseitigen oder mit Geld zu vergüten. Aber Sie haben kein Wahlrecht, denn zunächst liegt die Verpflichtung zur Schadensbeseitigung bei Ihnen.
Fragen Sie einen Immobilienfachmann oder Fachanwalt für Mietrecht, wenn Sie sich nicht auskennen. Ich darf hier nur Tipps geben und keine Rechtsberatung.
Bei einer einvernehmlicher Rückgabe bin ich mir sicher, dass Sie Ihre Kaution zeitnah zurückbekommen. Und der Vermieter wird sich nicht verschließen, Ihnen ein positives Mietzeugnis oder eine Bescheinigung ausstellen, wonach Sie ein ordentlicher Mieter waren, der nicht nur regelmäßig seine Miete bezahlt hat, sondern auch vertragsgemäß ausgezogen ist (und eine gute Duftnote hinterlassen hat).
Na dann viel Erfolg bei der Übergabe und beim Auszug!
Zum Autor
Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.