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bt-Immobilien-Kolumne

Die Duftnote des Mieters bei Auszug: Wissenswertes für Vermieter und Mieter

Sie sind Vermieter und Ihr Mieter hat gekündigt. Jetzt sind Sie wieder gefordert, denn es gilt, das alte Mietverhältnis abzuwickeln und einen neuen Mieter zu finden. Doch wie am besten systematisch vorgehen?

Wir haben dazu ein Formblatt entwickelt, das wir dem ausziehenden Mietern zukommen lassen, damit er weiß, was er zu tun hat, wenn er die Wohnung zur Rückgabe anbietet. Die wichtigsten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rückgabe gibt im Wesentlichen der Mietvertrag her. Doch aufgepasst, denn es könnte durchaus sein, dass so manche Bestimmung hinsichtlich der Modalitäten des Auszug nicht mehr gültig sind, weil mancher Paragraph im Vertrag von der Mietrechtssprechung überholt und für ungültig erklärt worden ist. Deshalb habe auf die Frage des Mieters, wie soll ich die Wohnung zurückgeben, die Antwort entwickelt: „Hinterlassen Sie einfach eine gute Duftnote!“. Was bedeutet das im Einzelnen für den Mieter. Die Rückgabe sollte sich meines Erachtens so gestalten, dass der Vermieter den Mieter in guter Erinnerung behält. Dies bedeutet auch manchmal, dass der Mieter sich dafür entscheidet, die Wohnung so gut herzurichten, dass sie wieder ohne großen Aufwand vom Vermieter wieder vermietet werden kann. Das heißt nicht unbedingt, dass der Mieter komplett renovieren muss. Nein, es bedeutet, dass ich bestimmte Arbeiten für selbstverständlich erachte. Ein wichtiges Thema: Löcher in der Wand, die vom Mieter verursacht worden sind. Ich plädiere dafür, dass diese Löcher nicht fachgerecht und nicht sichtbar verschlossen werden. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt noch uneinig: die einen vertreten die Ansicht, Löcher sind Schäden, die der Mieter verursacht hat, die andern sagen, dass Löcher in den Wänden und Decken vertragsgemäßer Verbrauch sind.

Bis diese Problematik beim Bundesgerichtshof entschieden ist, gebe ich folgenden Tipp: Sollten mehrere Löcher vorhanden sein, kann es notwendig werden, die Wand vollflächig zu streichen. Bei älteren Mietverträgen: Lassen Sie im  Mietvertrag den Paragraph mit den Schönheitsreparaturen und die Bestimmungen über den Auszug von einem Fachanwalt für Mietrecht überprüfen, denn wenn diese Bestimmung ungültig ist, hat der Mieter seine Wohnung lediglich besenrein zurückzugeben. Das gleiche gilt generell für bei Einzug unrenoviert übernommene Wohnungen. Bitte nicht das Schwarmwissen im Internet abfragen, denn fast jeder Mietvertrag wird von einem Laien ausgefüllt und abgeschlossen und damit ist der Streit bei Beendigung des Mietverhältnisses schon vorprogrammiert, denn weder Vermieter noch Mieter wissen in der Regel im Detail bescheid. Warum ich dafür plädiere, dass der Mieter mehr für sein Mietverhältnis investieren soll, als vielleicht üblich? Ich gebe Ihnen die Antwort darauf: Sollte sich der Mieter auf eine neue Wohnung bewerben und der künftige Vermieter fragt: „wo haben Sie denn vorher gewohnt, kann ich da mal anrufen und fragen, wie Sie Ihr Mietverhältnis mit dem vorherigen Eigentümer gepflegt haben?“. Spätestens dann werden Sie wissen, dass es sich lohnt, eine gute Duftnote zu hinterlassen, sonst werden Sie höchstwahrscheinlich nicht zum Sieger für die neue Wohnung werden. Denn sollten Sie einem künftigen Vermieter entgegnen, dass die Rückfrage beim Vermieter von Rechts wegen vielleicht verboten sein könnte, haben Sie als künftiger Mieter bereits verloren und das wollen Sie bestimmt nicht.

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Hans Werner Gloßner - Gloßner Immobilien
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Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.

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