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bt-Immobilien-Kolumne
Muss ich als Vermieter eine Untervermietung gestatten?
In der Volksmeinung gibt es weit verbreitet Unwissen, über das ich heute aufklären möchte.
Der Anlass dazu gibt mir ein Urteil, welches das Landgericht Berlin (AZ 64T 49/220), das folgende Vorgeschichte hat.
In dem vorliegenden Fall musste ein Mieter Ende Mai 2020 ausziehen. Er kümmerte sich bereits im November 2019 um eine Ersatzwohnung, die er auch fand. Damit er nicht mit der doppelten Miete belastet wird, suchte er für seine alte Wohnung einen Untermieter, den er schließlich auch fand.
Nun verlangte der Vermieter ein persönliches Kennenlernen des Untermieters, die Zustimmung machte er davon abhängig.
Der Mieter war darüber so erzürnt, ging zum Amtsgericht und Landgericht und der Vermieter wurde jedes Mal verurteilt, die Untervermietung zu gestatten.
Die Begründung:
Der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung. Mit Blick auf das Vertragsende habe der Mieter vernünftig gehandelt, indem er sich frühzeitig um eine neue Wohnung bemüht habe.
Die Auswahl eines Untermieters ist Sache des Mieters.
Ein Vermieter dürfe eine Erlaubnis zur Untervermietung nicht davon abhängig machen, dass sich der Untervermieter persönlich vorstelle.
Die Auswahl eines Untervermieters sei allein Sache des Mieters.
Lediglich Name, Geburtsdatum und -ort sowie Angaben über die berufliche Tätigkeit müssten dem Vermieter mitgeteilt werden.
Erst neulich hatte ich einen Fall der Untervermietung.
Ein alleinstehender junger Mann hatte seine Freundin in die 3-Zimmer-Mietwohnung aufgenommen. Der Vermieterin passte diese unerlaubte Untervermietung nicht. Ich durfte Aufklärungsarbeit leisten. Mieter und Vermieter waren sich nicht mehr grün, wie man bei uns so sagt. Ich habe den beiden Parteien geraten, das Mietverhältnis einvernehmlich aufzulösen und gleichzeitig dem Mieter ein neues Zuhause vermittelt.
Fazit:
Vermieter sollten wissen, dass die Ablehnung einer Untervermietung nur möglich ist, wenn in der Person des Untermieters gravierende Tatsachen vorliegen, die es dem Vermieter erlauben, die Untervermietung zu versagen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Untermieter insolvent wäre. Auch einem stadtbekannten Messi oder Psychopathen könnte die Untervermietung verweigert werden. Aber wer tut sich das schon an, wenn ein solches Verhalten allgemein bekannt ist.
Eine weitere Voraussetzung für die Untervermietung ist in der Regel gegeben, wenn genügend Wohnraum zur Verfügung steht, wenn z.B. der Mieter alleine eine 3-Zimmer Wohnung bewohnt und ein Zimmer untervermieten möchte.
Die Aufnahme eines Lebensgefährten/in, also einer Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, fällt nicht unter die Untervermietung. Diese ist stets zu gestatten. Das heißt, dem Vermieter sollen die Eckdaten der Person wie oben beschrieben mitgeteilt werden.
Auch bei Leerstand der Wohnung, wie im vorliegenden Fall, kann untervermietet werden. Sollte der Mieter für ein halbes Jahr im Ausland arbeiten und danach wieder zurückkehren, dann hat er ebenso die Möglichkeit zur Untervermietung.
Miteinander reden und aufeinander zugehen wäre auch ein Weg, wenn eine Untervermietung oder die Aufnahme einer Person, mit der man sein Leben teilen will, ansteht.
Denn wie sagt mein beratender Mietrechtsprofessor:
Es gibt in Deutschland die Vertragsfreiheit, machen Sie etwas daraus.
Zum Autor
Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.