Zuletzt aktualisiert am
bt-Immobilien-Kolumne
Kein Versicherungsschutz bei undichten Fugen
Bei einer Wohnungsbesichtigung ist mir aufgefallen, dass die Fugen zwischen der Duschwanne und der angrenzenden Wand undicht waren.
Undicht bedeutet auch für mich, dass die Fugen Risse hatten und durch diese Risse fließt Wasser und verursacht manchmal enorme Schäden. Dieser Fall kommt öfter vor wie man denkt, denn unachtsame Mieter bemerken den Mangel oft nicht und werden erst dann aufmerksam, dass ein Wasserschaden aufgetreten ist, wenn der Nachbar unterhalb seiner Wohnung Feuchtigkeitsflecken an der Decke reklamiert. Dann ist es zu spät.
Versicherungstechnisch wurde dieser Fall bereits beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe geklärt:
Der Eigentümer eines Gebäudes beanspruchte die Wohngebäudeversicherung. Da sich diese weigerte den Schaden zu regulieren, erhob der Eigentümer Klage. Das Landgericht Aschaffenburg hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Bamberg hat ihr teilweise stattgegeben. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob ein versicherter Nässeschaden nach Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 der Versicherungsbedingungen vorlag. Danach war jeder Schaden, der durch bestimmungswidrig aus mit Rohren der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen austretendes Leitungswasser, versichert.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Versicherung. Sie hafte nicht für den Wasserschaden infolge der undichten Fuge.
Es liege kein versicherter Nässeschaden nach Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 vor. Ein Versicherungsnehmer werde die Klausel nicht so verstehen können, dass die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als sonstige Einrichtung anzusehen sei, die über den Duschkopf und der Abwasserleitung mit den Rohren der Wasserversorgung verbunden ist.
Der Versicherungsnehmer werde annehmen müssen, dass die sonstigen Einrichtungen eine physische Verbindung mit dem Rohrsystem aufweisen müssen, wobei mittelbare Verbindungen nicht genügen. Würde man dies anders sehen, müssten ganze Duschräume in Schwimmbädern unter dieser Versicherungsbedingung fallen. Dies würde aber ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht annehmen können.
Was lernen wir daraus: Der Mieter hat die Fugen im Bad stets zu kontrollieren und dem Vermieter zu melden, falls Risse oder Undichtigkeiten auftreten. Der Vermieter hat die Reparatur zu veranlassen und hat diese auch zu bezahlen.
Gloßner Immobilien
Am Altenweiher 3, D-92318 Neumarkt
Telefon: 09181 – 1299
Email: info@glossner-immo.de
Öffnungszeiten
Am Altenweiher 3 – Montag bis Freitag: 8:00 -17:00 Uhr
Untere Marktstraße 30 – nach Vereinbarung
Zum Autor
Hans Werner Gloßner ist fränkischer Immobilien-Makler und gibt in seiner Kolumne viele Tipps zu den Themen Wohnen, Immobilien und mehr.